Nachteilsausgleich
Ein Nachteilsausgleich wird dann in Betracht gezogen, wenn sonderpädagogische (z.B. schulische Heilpädagogik, Logopädie oder Psychomotorik) oder medizinische Massnahmen (z.B. Ergotherapie oder Behandlung mit Medikamenten) nicht genügen, um Nachteile einer Behinderung hinreichend auszugleichen.
In prüfungs- und promotionsrelevanten Situationen kann eine Anpassung der formalen Bedingungen erfolgen durch Prüfungszeit, -dauer, -ort, Hilfsmittel, Begleitung, etc.
In den übrigen Lernsituationen werden Nachteile durch differenzierenden Unterricht ausgeglichen. Es werden keine Anpassungen an den Leistungs- und Bildungszielen vorgenommen.
Der Nachteilsausgleich muss durch die Erziehungsberechtigten der Schulleitung schriftlich beantragt werden. Es ist eine Bericht einer kantonalen oder anerkannten privaten Fachstelle beizulegen. Eine Diagnose berechtigt nicht automatisch zu einem Nachteilsausgleich. Die Schulleitung entscheidet und stellt den Eltern eine schriftlichen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu. Rekursinstanz ist die Schulbehörde.
Der Nachteilsausgleich gilt in der Regel bis Ende des 6. Schuljahres. Für den Übertritt in die Sekundarschule wird der Nachteilsausgleich überprüft und für die Oberstufe neu definiert.